Das Heilmittelwerbeverbot
Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneien
Grundsätzlich besteht in Deutschland gegenüber dem Laienpublikum gemäß § 10 Abs. 1 HWG ein Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist ausschließlich gegenüber Fachkreisen erlaubt! Die EU-Richtlinie über die Werbung für Humanarzneimittel 92/28/EWG orientiert sich stark am deutschen Heilmittelwerbegesetz (HWG) und befürwortet vergleichbare Restriktionen und sieht ein Verbot der DTC-Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. Die DTC- (Direct-to-Consumer) oder Verbraucherwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel unter Markennennung ist momentan lediglich in den USA und Neuseeland erlaubt.
Das HWG dient dem Schutz von Patienten, die sich aufgrund ihrer Abhängigkeit von Medikamenten in einer gesundheitsbedingten Notlage befinden, schutzbedürftig und mangels Fachwissen leicht manipulierbar sind. Ihnen fehlt daher die Urteilsfähigkeit zur Wirkung und Qualität der beworbenen Produkte oder Maßnahmen. Deshalb schenken sie Fachleuten aus dem Gesundheitswesen um so mehr ihr Vertrauen bezüglich deren Meinung zu bestimmten Arzneimitteln. Sie handeln also im guten Glauben, wenn sie dem Rat eines Fachmanns folgen.
Das Verbot verschreibungspflichtige Arzneien unter deren Handelsnamen zu bewerben soll also den Missbrauch der Gutgläubigkeit verhindern. Nicht verboten ist es, über den Wirkstoff sachlich zu berichten.
Ein weiteres Gesetz ist hier zu beachten, nämlich die Vorschrift des § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb):
„Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
Was besagt das HWG (Heilmittelwerbegesetz – HWG)?
Hier nur für diesen Artikel relevante Passagen.
§ 3 HWG
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
§ 11 HWG
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
2.
mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
7.
mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte.
§ 12
(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich
1.
die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,
Anlage 1
Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen. COVID-19 ist laut RKI (Stand: 12.10.2021) eine meldepflichtige Krankheit.
Straftat
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fazit
Wir können also sehen, gemäß § 11 Abs. 1 S 1 Nr.2 HWG dürfen Arzneimittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Angaben beworben werden, die dazu geeignet sind, den Arzneimittelkonsum der Verbraucher anzuregen und eine scheinbare fachliche oder ärztliche Empfehlung auszusprechen.
Gesundheitsminister Lauterbach schreibt jedoch auf Twitter am 05.08.2022 „… Zur Vermeidung von Komplikationen nehme ich Paxlovid.“
Lauterbach bewirbt in Funktion als Gesundheitsminister besagtes Arzneimittel und nicht deren Wirkstoff Nirmatrelvir. Damit nicht genug, er suggeriert eine Heilwirkung indem er behauptet, es gäbe durch die Einnahme keine Komplikationen. Dem ist aber bei weitem nicht so, denn die Komplikationen können gravierend sein, wie wir gleich sehen werden.
Gerade Verbraucher, die Laien auf diesem Gebiet sind, verstehen diese Werbeaussage als gewichtige Fachaussage, da die Empfehlung vom Bundesgesundheitsminister kam. Lauterbach missbraucht also seine Stellung, um Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu tätigen, das obendrein lediglich eine bedingte Zulassung hat.
Es stellt sich die Frage, ob Herr Lauterbach in Funktion als Bundesgesundheitsminister über dem Gesetz steht oder ob er den Straftatbestand erfüllt, gegen § 11 HWG, Abs. 2 und 7 sowie gegen § 12 HWG, Abs.2 in Verbindung mit § 3a UWG zu verstoßen?
Erschwerend kommt Lauterbachs Vergangenheit hinzu, in der er sich bereits resistent gegen Hinweise auf Nebenwirkungen zeigte.
In der Causa Lipobay, ein Mittel zur Senkung des Cholesterins im Blut, war Lauterbach an der Studie des Medikaments beteiligt und erhielt für seine Mitwirkung im Jahr 2000 ca. 800.000 DM. Allerdings ignorierte er Warnungen und Hinweise auf mögliche gefährliche Nebenwirkungen des Medikaments. Und die gab es häufig, sogar Todesfälle, so dass von Bayer Anfang August 2001 das Medikament weltweit vom Markt genommen worden ist. (Quellen: Spiegel, Heise, capital.de, kla.tv, wochenblick.at)
https://news-stadt.de/prof-dr-karl-lauterbach-und-seine-skandaloese-vergangenheit/
Nirmatrelvir
Nun zu dem Arzneimittel mit dem Wirkstoff Nirmatrelvir, dass Lauterbach lapidar als Problemlöser empfiehlt.
Die Nebenwirkungen des Medikaments allein gesehen sind angeblich gering und sollen sich auf Geschmacksstörungen, Kopfschmerzen, Diarrhö und Erbrechen beschränken.
Ganz anders sieht es bei den Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten aus. Das Risiko schwerwiegender Nebenwirkungen aufgrund von Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln ist nämlich erheblich und füllt eine lange Liste, die unter dem folgenden Link einzusehen sind.
https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/paxlovid-epar-product-information_de.pdf
Ein besonderes Geschmäckle erhält der Vorfall auch deshalb, weil Hausärzte künftig pro verordneter und abgegebener Paxlovidpackung mit 15€ pro Packung vergütet werden sollen. Das sieht ein Referentenentwurf zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Ich empfehle auch folgende Videos auf Youtube anzusehen, um die Verquickung von Pharmaindustrie und Politik besser zu verstehen.