Auslandsreisekrankenversicherung problemloser Rücktransport
Rücktransport – wer denkt denn an sowas?
Der Urlaub ist eingereicht und die Tickets sind gebucht. Also steht der Reise nichts mehr im Wege. Doch wie sieht es mit dem Krankenversicherungsschutz im Ausland aus? Reicht der auch für die gewählte Urlaubsregion und was zahlt die Versicherung eigentlich?
Was übernimmt die Krankenkasse?
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt einen Teil der Kosten, welche im Ausland aufgrund einer Erkrankung entstehen. So fällt zum Beispiel ein Rücktransport aus dem Ausland nicht darunter. Dafür müsste eine Zusatzversicherung bzw. eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden.
Folgendermaßen sieht es mit anderen Kosten aus
Medizinische Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann übernommen, wenn sie nur im Ausland möglich sind und nicht erst später in Deutschland durchgeführt werden können. Dabei werden die Kosten nur in der Höhe übernommen, die auch in Deutschland entstanden wären. Dies ist begrenzt auf maximal 6 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres. Ist man für längere Zeit im Ausland, muss für einen speziellen Versicherungsschutz gesorgt werden.
Innerhalb Europas besteht ein Sonderabkommen zwischen den Ländern, welches es ermöglicht, Leistungen im europäischen Ausland in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich hat Deutschland mit weiteren Ländern ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen geschlossen, welches ebenfalls einen gewissen, allerdings nur minimalen Schutz bietet:
- Türkei, Tunesien
- Israel, Marokko
- Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien
- Montenegro, Serbien
Vor dem Urlaub sollte man sich unbedingt nach den unterschiedlichen Bedingungen erkundigen, denn die Leistungen variieren stark in den einzelnen Ländern. Auch hier gilt, dass die Kosten für einen Rücktransport aus dem Krankenhaus nach Hause nicht übernommen werden.
Was muss genauer betrachtet werden?
Bei den Kosten, welche die gesetzliche Krankenkasse tatsächlich am Ende übernimmt, lohnt es sich noch mal genauer hinzuschauen. Dass die gesetzliche Krankenkasse nur die Kosten übernimmt, die bei einer inländischen Behandlung entstanden wären, wurde bereits erwähnt. Ist der Erstattungssatz im betreffenden Ausland geringer, wird nur dieser übernommen. Aufpassen muss man besonders, wenn Ärzte im Ausland eine Privatrechnung stellen, denn diese wird definitiv nicht von der GKV erstattet. Und das ist gar nicht so abwegig, da nicht alle Ärzte und Kliniken die deutsche Krankenversicherungskarte akzeptieren.
Auch privat krankenversicherte Personen sollten ihre Tarife genau überprüfen, denn nicht alle decken die Kosten bei einer Erkrankung im Ausland ab.
Tipp:
Es kann sich lohnen bereits vor dem Urlaub nach deutschsprachigen Ärzten in der Ferienregion zu erkundigen und eine gut bestückte Reiseapotheke an Bord zu haben. |
Mit einer Auslandsreisekrankenversicherung auf Nummer sicher
Auslandsreisekrankenversicherungen sind notwendig und für die jährliche Urlaubsreise schon für kleines Geld zu bekommen. Sie gehören einfach für einen entspannten Urlaub dazu.
Allerdings sollte man natürlich auch hier genau auf die Tarife schauen und das Kleingedruckte lesen. Vorsicht ist geboten, wenn Selbstbeteiligungen verlangt werden. Was unbedingt mit berücksichtigt werden sollte, ist der Rücktransport aus dem Ausland, denn dieser kann sehr hohe Kosten verursachen.
Rücktransport aus dem Ausland
Der Rücktransport ist einer der wichtigsten Punkte und sollte unbedingt als Leistung in der Leistungsverzeichnung der Auslandskrankenversicherung enthalten sein. Hierbei gilt es auf die Formulierung zu achten. Es sollte vermerkt sein, dass die Kosten bereits für einen „medizinisch sinnvollen“ Rücktransport übernommen werden und nicht erst, wie bei vielen Versicherungen im Kleingedruckten steht bei einem „medizinisch notwendigen“.
Anbieter mit der Klausel „medizinische notwendig und ärztlich verordnet“ sollten gemieden werden, denn diese Voraussetzungen sind fast nicht erfüllbar.
Medizinisch notwendig ist der Rücktransport nämlich nur, wenn im Urlaubsland die medizinische Versorgung so niedrig ist, dass man dort unter keinen Umständen mit Aussicht auf Erfolg behandelt werden kann.
Tipp:
Auslandskrankenversicherungen mit einer Selbstbeteiligung sollte nicht abgeschlossen werden. Es gibt genügend Angebote, wo dies nicht verlangt wird und die Leistungen dennoch gleichwertig sind. |
Nachleistungsfrist
Die Nachleistungsfrist besagt, dass ein erkrankter Urlauber im Falle einer verspäteten Rückreise aus dem Urlaub trotz Ablauf des Versicherungsschutzes bis zur erfolgten Rückreise, nachdem er transportfähig ist, versichert bleibt. Allerdings gilt es hier darauf zu achten, dass die Nachleistungsfrist nicht begrenzt ist bzw. wie lange sie gewährt wird.